Offenlegung von Beteiligungen nach Art. 20 BEHG
Art. 20 des Börsengesetzes hält hinsichtlich der Meldepflicht fest: "Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden."
Die meldepflichtige Person oder Gruppe hat innert 4 Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht (Verpflichtungsgeschäft) gegenüber der Gesellschaft (Emittent respektive Swisscom AG) und der Börse (SIX Swiss Exchange) eine schriftliche Offenlegungsmeldung einzureichen. Für die Meldung können die dazu vorgesehenen Formulare der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange verwendet werden.
Die Einzelheiten der Melde- und Veröffentlichungspflicht werden in Art. 9 ff. Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA) geregelt.
Im Fall einer Meldepflicht nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt auf mit Investor Relations und SIX Swiss Exchange.