Das Bundesgericht teilt die Auffassung von Swisscom, wonach Mietleitungen (Punkt-zu-Punkt-Verbindungen inkl. dazugehörige Dienste) und Übertragungsmedien (nur Kabel, ohne Dienste) nicht unter die Interkonnektion fallen. Swisscom wendet sich grundsätzlich gegen eine willkürliche Preisfestlegung in einem Wettbewerbsumfeld. Die aktuellen Swisscom-Mietleitungspreise sind kompetitiv und liegen im europäischen Mittel. Schon heute ist das Unternehmen mit seiner flächendeckenden Telecom-Infrastruktur einem starken Wettbewerb durch diverse alternative Festnetzanbieter ausgesetzt.
Swisscom wandte sich mit ihrer Beschwerde klar gegen eine unnötige Regulierung in einem Wettbewerbsumfeld. In ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2000 mit geforderten Preissenkungen bezog sich die ComCom auf die Preise von 1998. In den letzten drei Jahren hat Swisscom in einem marktdynamischen Umfeld die Preise jedoch mehrmals deutlich gesenkt.