Sobald mit der Drohne gefilmt oder fotografiert wird, kommt das Schweizerische Datenschutzgesetz zum Zug. Grundsätzlich gilt: Niemand darf ohne Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden, sofern er oder sie auf der Aufnahme erkennbar ist. Zudem müssen die gefilmten Personen ausdrücklich darüber informiert werden, falls diese Bilder oder Filme irgendwo gespeichert oder gar veröffentlicht werden.
Die gespeicherten Daten müssen selbstverständlich gemäss dem Datenschutzgesetz vor fremden Zugriffen angemessen geschützt werden. Auch beim Überfliegen von Privatgrundstücken hat man keine freie Flugbahn: Hier muss die Drohne so hoch fliegen, dass keine Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind. Diese rechtlichen Bestimmungen gelten auch, wenn beispielsweise ein Makler Luftaufnahmen einer Immobilie macht, die zum Verkauf ausgeschrieben wird. Selbst wer einen geselligen Anlass – zum Beispiel eine Hochzeit – aus der Luft fotografieren möchte, muss einen Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen einhalten. Dieser variiert nach Gewicht der Drohne. Als unbeteiligt gilt jede Person, die nicht explizit eine Einwilligung gegeben hat. Die rechtlichen Grundlagen zu Drohnenaufnahmen erläutert die Website des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ausführlich.
All diese Gesetze einzuhalten und einen Live-Stream – also eine Direktübertragung – ins Internet zu machen, ist ergo fast unmöglich. Lediglich Streams aus grosser Höhe garantieren, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dessen sind sich vermutlich viele Drohnenpiloten gar nicht bewusst.