Privatpersonen ist es grundsätzlich untersagt, auf öffentlichem Raum Videoüberwachungsanlagen zu betreiben. Auch hier gilt: Videoüberwachung greift in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein, da sie oft keine Wahl haben, ob sie den bewachten Bereich betreten wollen oder nicht. Zudem ist es Aufgabe des Staates – und nicht von Privatpersonen – für die Prävention von Straftaten und den Schutz der Bürger:innen zu sorgen. Ausnahmen dieser Regelung sind nur in begrenztem Umfang zulässig; es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Hinweis: Unter Privatperson verstehen wir in diesem Kontext natürliche Personen/Privatpersonen, wie Vermieter, Ladenbesitzer, als auch juristische Personen, beispielsweise GmbHs oder Genossenschaften.
Wie bei der Überwachung durch den Bund, Gemeinden oder Kantone müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine Privatperson eine Überwachungskamera betreiben möchte:
- Rechtmässigkeit: Öffentliches oder privates Interesse rechtfertigt den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Beispiele: Ein Kaufhaus schützt sich durch eine Videoüberwachungslösung gegen Ladendiebstahl; ein Hauseigentümer trifft mit Kameras Vorsichtsmassnahmen gegen Einbruch und Vandalismus.
- Zweckbestimmtheit: Private Videoüberwachungsanlagen dürfen nur zum Schutz von Personen und Sachen eingesetzt werden.
- Verhältnismässigkeit: Nur mit Hilfe der Kamera(s) kann der gewünschte und erzielte Zweck erreicht werden. Es kommt keine Massnahme in Frage, die weniger drastisch ist, und den Zweck gleichermassen erfüllt, wie beispielsweise der Einbau eines Alarmsystems.
Besteht sowohl die Rechtmässigkeit als auch die Zweckbestimmheit und Verhältnismässigkeit, muss eine Privatperson folgende Regeln beim Betrieb einer privaten Kamera befolgen:
- Ein Schild, das auf die Videoüberwachung in diesem Bereich hinweist, ist obligatorisch.
- Das Schild muss ausserdem die Information liefern, wo der oder die Überwachte Auskunft über die erhobenen Daten erhalten kann.
- Die aufgezeichneten Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die Kamera(s) dürfen nur absolut notwendige Bilder aufnehmen.
- Eine Privatperson darf mit der Kamera lediglich das eigene Grundstück/Besitz erfassen, nicht aber Nachbargrundstücke.
- Videoaufnahmen und Bilder müssen laut dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz wieder gelöscht werden – die Daten sollten so kurz wie möglich und so lang wie nötig aufbewahrt werden. Je nach Einsatzgebiet liegt der Zeitraum zwischen 24 Stunden und 14 Tagen; bei Unregelmässigkeiten auch länger.
Übrigens: Bei der Überwachung mit Drohnen gibt es gesonderte Vorschriften. In unserem Beitrag „Das bedeutet die neue Drohnenreglementierung in der Schweiz“ erfahren Sie alles Wichtige rund um die europäischen Vorschriften für Drohnen, die seit Anfang 2023 auch in der Schweiz gelten.