Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Videoüberwachungssysteme

Videoüberwachung im öffentlichen Raum – das müssen Sie wissen

Ob an Bahnhöfen, in Einkaufszentren oder im Hauseingang des Nachbarn – Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist allgegenwärtig. Ob nun Fluch oder Segen, fest steht: Nicht nur in der Schweiz hat sich Videoüberwachung als bewährte Präventivmassnahme gegen Verbrechen, Vandalismus, Littering und Co. bewährt. Wir erläutern die Vorteile für Gemeinden von Kameraüberwachung im öffentlichen Raum, gehen auf Bedenken und die Rechtslage ein.

Videokamera an Hauswand

Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Die wichtigsten Begriffe kurz erklärt

Zunächst möchten wir klären, was Videoüberwachung ist und was wir allgemein unter einem öffentlichen Raum verstehen. 

Was bedeutet Videoüberwachung?

Videoüberwachung ist die gezielte Beobachtung von Orten, Objekten oder Personen mittels Videokameras. Der Begriff umfasst sowohl die Aufzeichnung der Videoaufnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgelesen werden können, als auch Live-Übertragungen der aufgenommenen Bilder auf einen Monitor. 

Ausstattung

Bei einer Videoüberwachung spielen Kameras, Monitore, Aufzeichnungs- und Auswertegeräte, Analysesoftware und Vernetzung- und Verbindungstechnik eine entscheidende Rolle. Moderne Videoüberwachungsanlagen funktionieren digital und über IP-basierte Netzwerke. Ist ein Videoüberwachungssystem also mit dem Internet verbunden, sind Fernabfragen der aufgenommenen Daten möglich. 

Kontrolle oder Sicherheit?

Grundlegend dient die Videoüberwachung als reine Erhebung von Informationen. Allerdings ist der Begriff „Überwachung“ häufig negativ konnotiert: Kontrolle und ungewollte Beobachtung sind die Begriffe, die in diesem Zusammenhang fallen. Dabei ist die Intention hinter einer Videoüberwachung im Regelfall der Sicherheitsaspekt. 

So zum Beispiel in der Schalterhalle einer Bank. Banken stehen prinzipiell in der Pflicht, für die Sicherheit ihrer Mitarbeit:innen, Kund:innen und des Bargelds zu sorgen. Videoüberwachungssysteme und Banken gehören in der Regel untrennbar zusammen. Als Teil des Sicherheitskonzepts eines Kreditinstituts leisten sie Unterstützung bei der Prävention und Ermittlung von Straftaten. 

Was versteht man unter öffentlichem Raum?

Öffentliche Räume sind in der Regel im Besitz der öffentlichen Hand – also des öffentlichen Sektors (Bund, Kantone, Gemeinden) – und sind öffentlich zugänglich. Es handelt sich um Lebens- und Wohnumfeld ausserhalb von Gebäuden und Privatgrundstücken. 

Der Grundgedanke von öffentlichem Raum: Ein von der öffentlichen Hand gestellter Raum für das Wohl der Allgemeinheit. Er ist für alle zugänglich, denn als geografischer Raum ist er Teil des Sozialraums einer Gemeinde oder Stadt – er ist also ein „Raum für alle“.  

Verkehrsflächen wie Gehwege oder Fussgängerzonen, der öffentliche Personenverkehr und öffentlich zugänglicher Freiraum wie Grünanlagen, Spielplätze, Sportflächen und dergleichen, gehören zum öffentlichen Raum. Bestehen Zugangsvoraussetzungen zu einem dieser Flächen – beispielsweise Eintrittsgeld oder ein Mindestalter – geht die „Öffentlichkeit“ dieses Raums per Definition nicht verloren. 

Übrigens: Vom öffentlichen Raum zu unterscheiden ist der sogenannte öffentlich zugängliche oder „halb-öffentliche“ Raum. Dieser umfasst Grund und Gebäude, die Privateigentum sind, aber der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Beide Räume können nicht immer eindeutig voneinander getrennt werden. Ein Beispiel sind Schalterhallen von Banken. 

Menschen auf öffentlichen Raum

Öffentlicher Raum ist für alle zugänglich – dazu gehören beispielsweise Fussgängerzonen, Spielplätze oder der öffentliche Personenverkehr.

Vorteile und Chancen durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum (Schweiz)

Der Faktor Sicherheit spielt für die Lebensqualität einer Stadt eine entscheidende Rolle. Denn sichere Städte sind lebenswerte Städte – für die Bevölkerung ebenso wie für die Wirtschaft und Touristen. Der öffentliche Raum ist Ort des Zusammenlebens, des Dialogs von verschiedenen Gruppen und kann der kulturellen Bereicherung dienen. Er ist die „Visitenkarte“ einer Stadt. Ist oder wird der öffentliche Raum als unsicher wahrgenommen, gilt die ganze Stadt als nicht sicher.  

Vorteile von Kameraüberwachung im öffentlichen Raum

Videoüberwachung spielt in Bezug auf die Sicherheit im öffentlichen Raum eine entscheidende Rolle. Folgende Vorteile bietet Videoüberwachung in der Schweiz im öffentlichen Raum: 

  • Sie schafft ein höheres subjektives Sicherheitsgefühl bei den Bürger:innen.
  •  Die objektive Wahrnehmung von Sicherheit wird gestärkt: Straftaten werden aufgezeichnet und können als Mittel zur Fahndung beitragen.
  •  Ein besserer Überblick über öffentliche Plätze und Bereiche ist möglich. 
  • Sie bietet Hilfestellung bei der Identifikation von Täter:innen nach einer Straftat, wie Vandalismus oder Littering. 
  • Straftaten können im Ablauf und der Art nachvollzogen werden. 
  • Straftäter:innen können unter Umständen identifiziert und aufgespürt werden. 
  • Videoüberwachung trägt zur Abschreckung von Straftäter:innen bei. 
  • Sie bietet einen geringen personellen Aufwand für eine hohe Überwachungsreichweite. 
Mann und Frau betrachten Videoüberwachungsaufnahmen

Videoüberwachung dient in erster Linie der Sicherheit und kann zur Prävention von Straftaten beitragen. 

So profitieren Gemeinden von Videosicherheitslösungen

Gemeinden sind in der Schweiz immer wieder von Ruhestörungen, Vandalismus, Littering oder gefährlicher Sabotage betroffen. Dies stellt nicht nur ein Sicherheitsrisiko dar, sondern verursacht hohe Kosten und Unzufriedenheit in der Bevölkerung. Videoüberwachungslösungen können solche Situationen entschärfen. Immer häufiger setzen Gemeinden daher solche smarten Sicherheitslösungen ein. Der Zweck: Die Prävention von Straftaten und die Sicherung von Beweismitteln zur Aufklärung von Delikten.  

Die Voraussetzung: Die Videoüberwachung muss datenschutzkonform sein. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Rechtslage und Datenschutz bei der Überwachung im öffentlichen Raum“.  

Best Practice: Gemeinde Urdorf, Kanton ZH

Die Gemeinde Urdorf hat sich für eine Videosicherheitslösung entschieden. Der Grund: Verschmutzungen, Vandalismus und Schmierereien sowie Lärmbelästigung an einem zentral gelegenen Sportzentrum. 

Gemeinsam mit Swisscom Broadcast hat die Gemeinde eine smarte Videoüberwachungslösung realisiert. Konkrete Auslöser waren Beschwerden von Anspruchsgruppen, also den Vereinen, die das Sportzentrum nutzen, und teure Instandsetzungsarbeiten als Folge von Vandalismus. Die Kameras – vandalengeschützt – wurden deutlich sichtbar auf dem Gelände des Sportzentrums montiert und sollten der Abschreckung dienen. In einem akuten Fall können die Aufnahmen für die Fahndung nach Straftätern genutzt werden. 

Die Installation der Videoüberwachungsanlage war ein Erfolg. Thomas Bollinger, Bereichsleiter Liegenschaften und Sportbetriebe der Gemeinde Urdorf attestiert: „Wir stellen in den überwachten Perimetern einen klar ersichtlichen Rückgang von Vandalismus und Littering sowie Ruhestörungen fest.“ Außerdem kann die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen bei Vergehen auf die entsprechenden Überwachungsdaten zurückgreifen und gegebenenfalls nötige Massnahmen einleiten. 

Die Vorteile der Videoüberwachungslösungen von Swisscom Broadcast

Der Erfolg der Sicherheitslösung in der Gemeinde Urdorf ist auf das intelligente Videoüberwachungssystem von Swisscom Broadcast zurückzuführen. Folgende Vorteile bietet es: 
 
  • Einfaches Datenhandling: Die datenschutzkonforme Videoüberwachungslösung mit Cloud-basierte Datenhaltung in der Schweiz macht es möglich, dass aufgezeichnete Daten berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.  
  • Bei Bedarf: Das Teilen der Informationen mit der Polizei ist auf sicherem Weg realisierbar – keine physischen Datenträger, sondern verschlüsselt, passwortgeschützt und mit Zweifaktor-Authentifizierung. 
  • Installation der Software innerhalb kürzester Zeit, da keine Arbeit vor Ort nötig ist (einzige Voraussetzung: Internetanschluss). 
  • IT-Netz der Gemeinde wird nicht belastet. 
  • Bei Verlagerung der Hotspots für Vandalismus etc. können unkompliziert weitere Standorte in die Videoüberwachung integriert werden.
  • Auch bei einem Stromausfall ist die Sicherheit garantiert: „Cloudbasiert“ hat den Vorteil, dass Swisscom sofort registriert (Alarm), wenn die Kameras nicht mehr erreichbar sind. Denn als Dienstleister sind die Agent:innen 7/24 im Dienst. 
  • Stetige Weiterentwicklung der Technik: Kameras können mit Hilfe von integrierter KI Bildinhalte erkennen. So werden Objekte klassifiziert und Alarm ausgelöst, wenn die Kamera einen gefährlichen Gegenstand, wie eine Waffe, erkennt.  

Bedenken gegenüber Überwachung mittels Kamera im öffentlichen Raum

Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist ein hitzig diskutiertes Thema: In Politik und Wirtschaft entbrennen regelmässig Debatten über den Einsatz von Videoüberwachungslösungen im öffentlichen Raum.  

Gegner der Überwachung stützen sich hauptsächlich auf die Persönlichkeitsrechte der Bürger:innen: Eine öffentliche Videoüberwachung ist ein Eingriff in die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern und verletzt den Datenschutz.  

Des Weiteren werden häufig folgende Argumente gegen die Videoüberwachung im öffentlichen Raum genannt: 

  • Alle Menschen werden von der Kamera erfasst – auch diejenigen, die keine Straftaten verübt haben. 
  • Videosysteme sind anfällig für Hackerangriffe und möglichen Missbrauch. 
  • Kostenintensiv: Anschaffung, Installation und Wartung von Kamera- und Analysesystemen, Überwachungspersonal sind teuer. 
  • Videoüberwachung hilft nur bei der Aufklärung, oft ist sie für das Verhindern von Verbrechen unwirksam. Denn Kriminelle passen ihre Aktivitäten an die Überwachungssysteme an. Sie agieren in Bereichen, die nicht überwacht werden oder zerstören die Kameras. 
  • Nicht überwachte Bereiche werden Ziel von Straftaten. 

Rechtslage und Datenschutz bei der Überwachung im öffentlichen Raum

Im folgenden Abschnitt gehen wir auf die rechtlichen Bestimmungen von Videoüberwachung im öffentlichen Raum ein. Zunächst auf die Überwachung durch den Staat und dann durch Privatleute. Fest steht: Aufgrund des starken Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bei Videoüberwachung im öffentlichen Raum bestehen hohe Anforderungen an den Datenschutz.

*Disclaimer: Dies ist ein journalistischer Artikel, der im Mai 2023 nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert wurde. Der Eidgenössische Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragte publiziert hier die jederzeit aktuellsten rechtlich verbindlichen Informationen zum Thema Videoüberwachung und Anpassungen an das revDSG (Rechte Betroffener / Pflichten Betreiber).

Videoüberwachung durch den Staat

Grundsätzlich ist Videoüberwachung im öffentlichen Raum erlaubt. Bund, Kantone und Gemeinden müssen allerdings strenge Voraussetzungen erfüllen, um Bürger:innen mit Kameras überwachen zu dürfen. Denn: Videoüberwachung ist ein schwerer Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf den Schutz der Persönlichkeit. 

Auf Gemeindeebene bestimmt die kantonale Rechtslage und der konkrete Fall, ob eine Videoüberwachung zulässig ist. 

Folgende Bestimmungen müssen gelten: 

  • Es sind keine milderen Massnahmen möglich (baulicher, personeller oder sozialer Art). 
  • Die Delikte, die verhindert werden sollen, sind nicht untergeordneter Art, wie etwa blosse Ruhestörungen oder illegale Abfallentsorgung. 
  • Die Videoüberwachung muss zeitlich und örtlich auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. 
  • Das Videoüberwachungssystem muss zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten geeignet sein.  
  • Der genaue Einsatz der Kameras und der Umgang mit den Aufnahmen ist in einem Reglement festzuhalten.  
  • Betroffene müssen auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden, zum Beispiel mittels Hinweisschildern.  
  • Die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes müssen regelmässig überprüft werden. Haben sich die Rahmenbedingungen zwischenzeitlich geändert? Wenn ja, sind dadurch die rechtlichen Voraussetzungen für die Videoüberwachung weggefallen? 

Übrigens: In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Jeder Kanton hat seinen eigenen Datenschutzbeauftragten, der für Datenbearbeitungen durch Bundesorgane und Private zuständig ist. 

Damit Videoaufnahmen vor Gericht beziehungsweise in polizeilichen Ermittlungsverfahren als Beweismittel zulässig sind, müssen sie datenschutzkonform sein. Ist dies nicht der Fall, sind Aufnahmen von einem potenziellen Straftäter unbrauchbar. 

Schild mit Hinweis auf videoüberwachten Bereich

Wird ein Bereich des öffentlichen Raums videoüberwacht, muss ein Hinweisschild darauf aufmerksam machen.  

Private Videoüberwachung auf öffentlichem Raum in der Schweiz

Privatpersonen ist es grundsätzlich untersagt, auf öffentlichem Raum Videoüberwachungsanlagen zu betreiben. Auch hier gilt: Videoüberwachung greift in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein, da sie oft keine Wahl haben, ob sie den bewachten Bereich betreten wollen oder nicht. Zudem ist es Aufgabe des Staates – und nicht von Privatpersonen – für die Prävention von Straftaten und den Schutz der Bürger:innen zu sorgen. Ausnahmen dieser Regelung sind nur in begrenztem Umfang zulässig; es muss immer der Einzelfall betrachtet werden. 

Hinweis: Unter Privatperson verstehen wir in diesem Kontext natürliche Personen/Privatpersonen, wie Vermieter, Ladenbesitzer, als auch juristische Personen, beispielsweise GmbHs oder Genossenschaften.  

Wie bei der Überwachung durch den Bund, Gemeinden oder Kantone müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine Privatperson eine Überwachungskamera betreiben möchte: 

  • Rechtmässigkeit: Öffentliches oder privates Interesse rechtfertigt den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Beispiele: Ein Kaufhaus schützt sich durch eine Videoüberwachungslösung gegen Ladendiebstahl; ein Hauseigentümer trifft mit Kameras Vorsichtsmassnahmen gegen Einbruch und Vandalismus. 
  • Zweckbestimmtheit: Private Videoüberwachungsanlagen dürfen nur zum Schutz von Personen und Sachen eingesetzt werden. 
  • Verhältnismässigkeit: Nur mit Hilfe der Kamera(s) kann der gewünschte und erzielte Zweck erreicht werden. Es kommt keine Massnahme in Frage, die weniger drastisch ist, und den Zweck gleichermassen erfüllt, wie beispielsweise der Einbau eines Alarmsystems.  

Besteht sowohl die Rechtmässigkeit als auch die Zweckbestimmheit und Verhältnismässigkeit, muss eine Privatperson folgende Regeln beim Betrieb einer privaten Kamera befolgen: 

  • Ein Schild, das auf die Videoüberwachung in diesem Bereich hinweist, ist obligatorisch. 
  • Das Schild muss ausserdem die Information liefern, wo der oder die Überwachte Auskunft über die erhobenen Daten erhalten kann. 
  • Die aufgezeichneten Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.  
  • Die Kamera(s) dürfen nur absolut notwendige Bilder aufnehmen.  
  • Eine Privatperson darf mit der Kamera lediglich das eigene Grundstück/Besitz erfassen, nicht aber Nachbargrundstücke. 
  • Videoaufnahmen und Bilder müssen laut dem Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz wieder gelöscht werden – die Daten sollten so kurz wie möglich und so lang wie nötig aufbewahrt werden. Je nach Einsatzgebiet liegt der Zeitraum zwischen 24 Stunden und 14 Tagen; bei Unregelmässigkeiten auch länger. 

Übrigens: Bei der Überwachung mit Drohnen gibt es gesonderte Vorschriften. In unserem Beitrag „Das bedeutet die neue Drohnenreglementierung in der Schweiz“ erfahren Sie alles Wichtige rund um die europäischen Vorschriften für Drohnen, die seit Anfang 2023 auch in der Schweiz gelten. 

Bedenken gegenüber Überwachung mittels Kamera im öffentlichen Raum

Ob Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Kantone beziehungsweise Gemeinden oder durch Privatpersonen – fest steht: Solche Aufzeichnungen enthalten in der Regel Personendaten und müssen daher das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Es muss ersichtlich sein, dass per Video aufgezeichnet wird und wer für die Überwachung zuständig ist. Wichtig ist zudem, dass die Verantwortlichen sich an Regeln halten – etwa wie lange Daten gespeichert werden dürfen und dass keine Weitergabe an Dritte erfolgt.  

Swisscom Broadcast legt als eine der führenden Schweizer Anbieterinnen für intelligente Videoüberwachungssysteme großen Wert auf Datenschutz und Datensicherheit. Die Datenhaltung der Videoüberwachungssysteme erfolgt in der Schweiz. Müssen Daten an Strafermittlungsbehörden weitergegeben werden, erfolgt dies unter hohen Datenschutzauflagen und sicher (verschlüsselt, passwortgeschützt und mit Zweifaktor- Authentifizierung). 

Entdecken Sie unsere Videosicherheitslösungen oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf:

FAQ

Videoüberwachung ist die gezielte Beobachtung von Orten, Objekten oder Personen mittels Videokameras. Der Begriff umfasst sowohl die Aufzeichnung der Videoaufnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgelesen werden können, als auch Live-Übertragungen der aufgenommenen Bilder auf einen Monitor. 

Ausstattung
Bei einer Videoüberwachung spielen Kameras, Monitore, Aufzeichnungs- und Auswertegeräte, Analysesoftware und Vernetzung- und Verbindungstechnik eine entscheidende Rolle. Moderne Videoüberwachungsanlagen funktionieren digital und über IP-basierte Netzwerke. Ist ein Videoüberwachungssystem also mit dem Internet verbunden, sind Fernabfragen der aufgenommenen Daten möglich. 

Kontrolle oder Sicherheit? 
Grundlegend dient die Videoüberwachung als reine Erhebung von Informationen. Allerdings ist der Begriff „Überwachung“ häufig negativ konnotiert: Kontrolle und ungewollte Beobachtung sind die Begriffe, die in diesem Zusammenhang fallen. Dabei ist die Intention hinter einer Videoüberwachung im Regelfall der Sicherheitsaspekt.  So zum Beispiel in der Schalterhalle einer Bank. Banken stehen prinzipiell in der Pflicht, für die Sicherheit ihrer Mitarbeit:innen, Kund:innen und des Bargelds zu sorgen. Videoüberwachungssysteme und Banken gehören in der Regel untrennbar zusammen. Als Teil des Sicherheitskonzepts eines Kreditinstituts leisten sie Unterstützung bei der Prävention und Ermittlung von Straftaten.

Öffentliche Räume sind in der Regel im Besitz der öffentlichen Hand – also des öffentlichen Sektors (Bund, Kantone, Gemeinden) – und sind öffentlich zugänglich. Es handelt sich um Lebens- und Wohnumfeld ausserhalb von Gebäuden und Privatgrundstücken. 

Der Grundgedanke von öffentlichem Raum: Ein von der öffentlichen Hand gestellter Raum für das Wohl der Allgemeinheit. Er ist für alle zugänglich, denn als geografischer Raum ist er Teil des Sozialraums einer Gemeinde oder Stadt – er ist also ein „Raum für alle“.  

Verkehrsflächen wie Gehwege oder Fussgängerzonen, der öffentliche Personenverkehr und öffentlich zugänglicher Freiraum wie Grünanlagen, Spielplätze, Sportflächen und dergleichen, gehören zum öffentlichen Raum. Bestehen Zugangsvoraussetzungen zu einem dieser Flächen – beispielsweise Eintrittsgeld oder ein Mindestalter – geht die „Öffentlichkeit“ dieses Raums per Definition nicht verloren. 

Übrigens: Vom öffentlichen Raum zu unterscheiden ist der sogenannte öffentlich zugängliche oder „halb-öffentliche“ Raum. Dieser umfasst Grund und Gebäude, die Privateigentum sind, aber der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Beide Räume können nicht immer eindeutig voneinander getrennt werden. Ein Beispiel sind Schalterhallen von Banken.

Ihr Ansprech­partner