Jugendmedienschutz ist auch Jugendschutz

5 Minuten

Cybergrooming & Sextortion:
Ein Leitfaden für Eltern

Während Sexting, Pornografie und Sharenting bis zu einem bestimmten Punkt noch legal sind, sprechen wir bei Cybergrooming, Sextortion oder Pädokriminalität von kriminellen Handlungen und von einer Gefährdung der Kinder in ihrer körperlichen und sexuellen Integrität. Leider spielen die Möglichkeiten des Internets hier  eine entscheidende, negative Rolle. Wir erklären, was hinter den Begriffen steckt und wie Sie Ihr Kind schützen können. 

Thema

​Cybergrooming

Cybergrooming beschreibt das Verhalten, wenn Erwachsene online den Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen suchen, um sie sexuell zu belästigen oder im schlimmsten Fall einen sexuellen Missbrauch vorzubereiten. Mit Komplimenten, gespieltem Verständnis und Einfühlungsvermögen geben sich die Täter*innen als sympathische Gesprächspartner*innen aus und gewinnen so das Vertrauen der Opfer. 

Fragen wie «Hattest du schon einmal Sex?» werden gestellt und die Kinder und Jugendlichen zu einem Treffen gedrängt. Bereits ausgetauschte intime Bilder werden als Druckmittel eingesetzt, um weitere Bilder oder ein Treffen in der realen Welt zu erzwingen. 

Thema

​Sextortion

Der Begriff setzt sich zusammen aus «Sex» und «Extortion», wobei Letzteres «Erpressung» bedeutet. Unter falscher Identität erschleichen sich Kriminelle das Vertrauen und sensibles oder intimes Bildmaterial von Kindern und Jugendlichen. Daraufhin verlangen sie Geld und drohen damit, die Bilder oder Videos an Schulkolleg*innen, Familie oder den Lehrbetrieb zu versenden.  

Gemäss Pro Juventute werden Mädchen und Frauen eher aufgefordert, sich sexuell zu exponieren, während Jungen von «angeblich jungen, attraktiven Frauen angechattet» werden. Von diesen erhalten sie freizügige Fotos und Filme und werden im Gegenzug aufgefordert, auch intime Fotos von sich selbst zu schicken.

Zu Cybergrooming und Sextortion gibt es im Schweizerischen Strafgesetzbuch keine spezifischen Strafnormen. Die Handlungen können aber folgende strafbare Delikte umfassen: 

  • Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB)
  • Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) 
  • Pornografie (Art. 197 StGB)
  • Erpressung (Art. 156 StGB)
  • Verleumdung (Art. 174 StGB)
  • Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB)
  • Versuch zu Vornahme sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 22 und Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
  • Versuch zur Herstellung von Kinderpornografie (Art. 22 und Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB)

Freilich sind auch Erwachsene von Cybergrooming und Sextortion betroffen und auch in diesen Fällen sind derartige Handlungen strafbar. Bei Kindern und Jugendlichen nutzen die Täter bewusst die Unwissenheit und Unbedarftheit ihrer Opfer aus. Aus diesem Grund sind wir als Eltern und Lehrpersonen angehalten, unsere Kinder auf die Risiken bei der Kontaktaufnahme durch Fremde hinzuweisen.

Der Regel-Dreisprung «Stop – Block – Tell» hilft 

Stop

Beenden Sie die Diskussion umgehend, wenn Sie sich unwohl oder bedroht fühlen. Erklären Sie Ihrem Kind, dass es in keinem Fall unhöflich ist, eine solche Diskussion abrupt abzubrechen. 

Block

Sperren des Users verkleinert die Gefahr, dass Sie oder Ihr Kind neuerlich in ein Gespräch verwickelt oder bedroht werden. Ihr Kind und Sie sehen keine weiteren Kontaktversuche.

Tell

Hilfe suchen. Sei es die Schulsozialarbeit an der Schule, die ältere Schwester oder die Eltern: Ihr Kind soll sich bei einer solchen Bedrohung nicht allein fühlen. Machen Sie klar, dass Sie jederzeit für das Kind da sind.

Thema

​Pädokriminalität

Unter anderem gemäss dem schweizerischen Jugendschutzartikel (Art. 197 Abs. 1 StGB) sind sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten, egal ob mit oder ohne deren Zustimmung. «Dennoch erlebt in der Schweiz rund jedes siebte Kind mindestens einmal sexuelle Gewalt mit Körperkontakt durch Erwachsene oder ältere Kinder. Im virtuellen Raum ist das Ausmass der Übergriffe sogar noch grösser», schreibt die Stiftung Kinderschutz Schweiz(öffnet ein neues Fenster)

So wurden 2020 schweizweit 1257 Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern gemeldet, wobei die Dunkelziffer vermutlich noch deutlich höher liegt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)(öffnet ein neues Fenster) aus dem Jahr 2021 führt auf, dass 8,5 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten mit einer digitalen Komponente «Cyber-Sexualdelikte» betrafen. Dies entspricht insgesamt 2572 Fällen von verbotener Pornografie, Cybergrooming, Sextortion oder Live-Streaming von sexueller Gewalt an Kindern.

Thema

Gewaltvideos als Mutprobe

Gemäss der schweizerischen Mediennutzungs-Studie JAMESfocus 2021(öffnet ein neues Fenster) konsumieren und versenden Knaben brutale Videos oder solche mit echten Schlägereien deutlich öfter als Mädchen. Auch mögen Buben gewalttätige Spielfilmgenres eher als Mädchen. So können Schlägereien in Peergroups auch als Ausdruck von Männlichkeit, Risikobereitschaft und Durchsetzungsfähigkeit gelten.

Jugendliche sind nicht nur zu Konsumenten, sondern auch zu Vermittlern (oder gar Produzenten) solcher Gewaltvideos geworden: Das Versenden von gewalttätigen oder illegalen Inhalten kann unter männlichen Jugendlichen zu einem Gefühl von Zugehörigkeit oder gegenseitigem Vertrauen führen. Manch einer vergisst dabei: Die als Nervenkitzel oder Mutprobe gedachten Videos sind oft strafbar. Denn der Besitz wie auch die Weitergabe von Darstellungen, in denen die Würde von Menschen (oder Tieren) in schwerer Weise verletzt wird, ist unter Strafe verboten ( Art. 135 StGB).  

Thema

Was tun, wenn Ihr Kind Opfer wurde?

Ist Ihr Kind Opfer von Sexualbetrügern geworden? Zeigen Sie jetzt Hilfsbereitschaft, moralische Unterstützung und ergreifen Sie keine Sanktionen gegen Ihr Kind. Stärken Sie ihm unbedingt den Rücken und stehen Sie ihm bei. 

Frist für Anzeige beachten

Möchten Sie eine Strafanzeige erstatten? Achten Sie auf die späteste Frist von 3 Monaten nach der Straftat.

Anzeige erstatten

Bei Verdacht auf einen pädokriminellen Straftatbestand gilt Nulltoleranz: Bringen Sie die Tat unbedingt zur Anzeige. Jede Polizeidienststelle wird Ihre Anzeige aufnehmen. 

Sachverhalt klären

Finden Sie vorbehaltlos heraus, was geschehen ist und wie es zum Übergriff gekommen ist. Vorsicht: Wenn Sie Beweise sammeln, die selbst pornografischen Inhalt darstellen (Bilder, Videos), machen Sie sich bei der Speicherung dieser Inhalte selbst strafbar. Überlassen Sie dies besser der Polizei. 

Professionelle Beratung nutzen

Wenden Sie sich an Fachleute oder Kinderschutz-Anlaufstellen und lassen Sie sich professionell beraten.

Das können Sie tun, wenn Sie Zeuge von pädokriminellen Taten werden 

Erstatten Sie Anzeige (Click and stop)

Stossen Sie im Netz auf pädokriminelle Inhalte, zögern Sie nicht, diese zur Anzeige zu bringen. Seit diesem Frühjahr haben Sie die Möglichkeit, diese Inhalte unter clickandstop.ch(öffnet ein neues Fenster) anonym zu melden.

Keine Beweise sammeln

Machen Sie keine Screenshots oder Downloads der Inhalte, auf die Sie stossen – Sie machen sich damit selbst strafbar.

Keine wahllosen Anzeigen

Melden Sie nur Inhalte, wenn Sie der Überzeugung sind, dass es sich um pädokriminelle Inhalte handelt. Entlasten Sie so die Strafvollzugsbehörden, damit jene sich auf die einschlägigen Fälle konzentrieren können.

Thema

Das sagt das Gesetz

Das schweizerische Strafgesetzbuch ist sehr streng, wenn es um den Schutz unserer Kinder geht. Was in der Realität gilt, gilt auch im Internet. An diesen Grundsatz hält sich die Schweizer Rechtsprechung auch in Bezug auf Pornografie und Gewalt.

"Ihr Kind hat Rechte – die Kinderombudsstelle berät und hilft". 

Wenn es darum geht, die Rechte von Kindern und Jugendlichen vor Polizei, Anwälten und Gerichten sicherzustellen, hilft die Kinderombudsstelle mit Beratung und Unterstützung. Sie setzt sich dafür ein, dass alle Beteiligten kindgerecht kommunizieren, die Anzahl der Befragungen auf ein absolutes Minimum beschränkt wird, oder dass Kindern ihr Recht auf Anhörung gewährt wird.

Zur Kinderombudsstelle(öffnet ein neues Fenster)

Darstellung grausamer Gewalt (Art. 135 StGB)

In Kürze: Wer Ton-, Bildaufnahmen, Gegenstände, Abbildungen oder Vorführungen grausamer Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere herstellt oder anderen zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wer sich solche Gegenstände oder Vorführungen beschafft oder besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Zum Gesetzestext(öffnet ein neues Fenster)

Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)

In Kürze: Wer eine Person durch Drohung, Gewaltanwendung oder psychischen Druck zur Duldung einer beischlafähnlichen oder sexuellen Handlung nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

Zum Gesetzestext(öffnet ein neues Fenster)

Jugendschutzartikel (Art. 197 Abs. 1 StGB)

In Kürze: Wer einer Person unter 16 Jahren pornografische Schriften, Aufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Zum Gesetzestext(öffnet ein neues Fenster)

Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB: Illegale Pornografie

In Kürze: Wer pornografische Gegenstände oder Vorführungen im Sinne des Jugendschutzartikels, die sexuelle Handlungen mit Tieren, Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen beinhalten, herstellt oder anderen zugänglich macht, beschafft oder besitzt wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Bei einer tatsächlichen sexuellen Handlung mit Minderjährigen erhöht sich die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre.

Wer oben genannte Gegenstände und Vorführungen konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, beschafft oder besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Bei tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen erhöht sich die Freiheitsstrafe auf drei Jahre.

Zum Gesetzestext(öffnet ein neues Fenster)

Art. 198 StGB: Sexuelle Belästigungen

In Kürze: Wer vor einer Person unerwartet eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, sie tätlich oder durch grobe Worte sexuell belästigt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Zum Gesetzestext(öffnet ein neues Fenster)

Michael fragen

Michael In Albon ist der Jugendmedienschutz-Beauftragte bei Swisscom. Er steht Ihnen bei allen Fragen rund um Kinder und Medien zur Verfügung. 

Portrait des Leiters Jugendmedienschutz Michael In Albon
Michael In Albon

Jugendmedienschutz-Beauftragter,
Leiter Schulen ans Internet (SAI)