WAN-II-Anbindungen

WEKO stellt Untersuchung ein

Die Wettbewerbskommission (WEKO) stellt die Untersuchung gegen Swisscom im Zusammenhang mit Breitbandanbindungen zur Vernetzung von Unternehmensstandorten (sogenannten WAN-II-Anbindungen) vollständig ein. Es könne weder die Erzwingung unangemessener Preise noch die Diskriminierung von Handelspartnern oder eine Kosten-Preis-Schere nachgewiesen werden.

Das Swisscom Logo in Nahaufnahme auf dem Dach des Hauptsitzes der Gruppe in Worblaufen.

Die WEKO kommt zum Schluss, dass keine missbräuchliche Diskriminierung vorliegen kann, wenn für die Festsetzung von Preisen Verhandlungen notwendig und diese somit der Grund für Preisunterschiede sind. In der Folge liege keine Ungleichbehandlungen von Handelspartnern vor.

Die WEKO hatte die entsprechende Untersuchung Ende August 2020 eröffnet. Gemäss der Behörde gab es Anhaltspunkte dafür, dass Swisscom ihre Konkurrenten beziehungsweise Handelspartner diskriminiere, indem sie unangemessene Preise verlange und so eine Kosten-Preis-Schere anwende.

Swisscom begrüsst folgerichtigen Entscheid

Für Swisscom ist der WEKO-Entscheid folgerichtig, nachdem das Bundesgericht am 5. März 2024 in einem ähnlichen Verfahren (WAN-I) einen Grundsatzentscheid gefällt hatte und der Argumentation von Swisscom gefolgt war. Das Gericht hielt fest, dass Swisscom keine unangemessenen Preise verlangt und keine überhöhte Gewinnmarge erzielt habe. Zudem seien die Preise das Ergebnis von Verhandlungen gewesen und nicht einseitig von Swisscom festgesetzt worden, wodurch auch keine Kosten-Preis-Schere vorliegen würde.

Der aktuelle Entscheid der WEKO sorgt für Rechtssicherheit und bestätigt, dass sich Swisscom korrekt verhalten hat.

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